ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN

 

1. ALLGEMEINES

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Fotografin durchgeführten Leistungen.

1.2. Sie gelten als vereinbart mit der Unterzeichnung der Offerte bzw. mit der Entgegennahme der Leistungen der Fotografin durch den Auftraggeber.

1.3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen der Fotografin.

 


2. LEISTUNGEN DER FOTOGRAFIN & RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

 

2.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bilder und Bildarbeiten stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum deres ausübenden Fotografien unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind daher ausgeschlossen.

2.2. Nachträgliche Gestaltungsvorschläge und zusätzlich gewünschte Beauty Retousche , Änderungen und Kundenwünsche, die vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

2.3. Bei der Ausführung der fotografischen Projekte ist es der Fotografin gestattet  Hilfspersonen ihrer Wahl einzusetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

2.4. Die Fotografin ist stets bemüht das Projekt mit all seinen Höhepunkten und vor allem seinen Teilnehmern fotografisch festzuhalten. So besteht jedoch seitens der Fotografin keine Garantie für die Aufnahme jedes einzelnen Gastes und ebenso für das Festhalten von jeden einzelnen Moment, welches beispielsweise spontan geschieht und/oder zu welchem die Fotografin nicht informiert wurde.

2.5. Die Fotografin sorgt für die Instandhaltung Ihres Equipments und ist verantwortlich für dessen Bedienung während des gesamten Shootings. Hierzu verfügt die Fotografin und Ihr Team, im Falle einer technischen Störung, in der Regel immer über Ersatztechnik. Dennoch ist die Fotografin nicht verantwortlich zu machen, sollte während der Arbeit eine technischen Störung auftreten und hierdurch die Arbeit, zum Austausch des Equipments, angehalten werden. Hierdurch verpasste fotografische Leistung der Fotografin ist seitens des Auftraggebers nicht durch Schadensersatzforderung zu entschuldigen.

2.6. Ist das Fotografieren seitens der Location während des Shootings nicht erwünscht, so trägt die Fotografin keine Verantwortung für fehlende Fotografien. Es obliegt der Verantwortung des Auftraggebers sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren und eine Genehmigung seitens der Location einzuholen.

2.7. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

2.8. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die Einverständniserklärung aller auf den Bildern abgelichteten Personen einzuholen.

2.9. Die Dauer für die Bearbeitung und Aushändigung der Bilder durch die Fotografin an den Auftraggeber ist in jedem Vertrag schriftlich vereinbart.

2.10. Ist es der Fotografin aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich in der vereinbarten Zeitspanne die Bilder an den Auftraggeber zu überreichen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abtretung etwaiger Mehrkosten an die Fotografin.

2.11. Mehrlieferungen von Bilder, die über die vereinbarte Anzahl der im Vertrag festgehaltenen Bilder steht oder etwaiger zusätzlichen Absprachen, werden von der Fotografin nicht in Rechnung gestellt und sind als Geschenk zu betrachten.

2.12. Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhaltung mittels schriftlicher Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial  als genehmigt.

2.13. Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum der Fotografin. Ein Anspruch auf die Herausgabe der RAW-Dateien an den Auftraggeber besteht nicht.

 

3. VERBINDLICHE TERMINE/ABSENZEN

 

3.1. Buchungen mit konkreter Terminabsprache sind verbindlich und müssen pünktlich eingehalten werden.

3.2. Terminvereinbarungen gelten erst als verbindlich, wenn eine Anzahlung in Höhe von 30% des Aufnahmehonorars an die Fotografin entrichtet ist.

3.3. Die Anzahlung ist bis spätestens 7 Tage nach der Unterzeichnung des Vertrages an die Fotografin zu begleichen. Für kurzfristige Termine (innerhalb von 7 Tagen) ist eine sofortige Anzahlung nach Vertragsabschluss zu leisten.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Zeitrahmen, Aufwand, Ort und/oder  Anforderung gemäß des Vertrages einzuhalten und auch während des Shootings vor Ort zu überprüfen, sowie im Vorfeld zu kommunizieren.

3.5. Ändert sich Umfang, Zeit, Ort und/oder Anforderung während des Shootings entgegen des vereinbarten Vertrages kann die Fotografin den Mehraufwand laut Preisliste im Vertrag ohne separate Offerte in Rechnung stellen.

3.6. Minderlieferungen aufgrund veränderter Ausgangslage und/oder Umfang werden nicht von der Fotografin vergütet. Anforderungen und Wichtiges müssen vom Auftraggeber schriftlich im Vorfeld jedes Auftrags kommuniziert werden. Schaden und Folgekosten aufgrund nicht schriftlich kommunizierten Anforderungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

3.7. Terminverschiebungen sind mit der Absprache der Fotografin immer möglich und sind im Vorfeld mitzuteilen. Bereits entstandene Kosten (Transport.-Unterkunfts.-& Mietkosten) müssen vom Auftraggeber beglichen werden.

3.8. Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Fotografin vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so ist die Anzahlung als Ausfallhonorar an die Fotografin zu zahlen. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.

3.9. Kann das Fotoshooting seitens des Auftraggebers aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht durchgeführt werden, verzichtet die Fotografin auf das Einverlangen des vereinbarten Aufnahmehonorars. Die bereits gezahlte Anzahlung wird von der Fotografin jedoch nicht rückerstattet.

3.10. Ist es der Fotografin aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich den Auftrag auszuführen verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abtretung etwaiger Mehrkosten an die Fotografin. Die Fotografin verpflichtet sich die Vorauszahlung an den Auftraggeber zurückzuzahlen und bemüht sich in diesem Fall jedoch einen Ersatzfotografen zu stellen.

 

4. COPYRIGHT UND LIZENZEN

 

4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die produzierten Bilder ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form für private Zwecke zu verwenden, sowie für nichtkommerzielle Zwecke in unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen.

4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dabei jeweils den Bildautor zu nennen und dessen Logos weder zu entfernen, noch zu verändern.

4.3. Mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtbetrages geht das vereinbarte Nutzungsrecht an den Auftraggeber über. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Auftraggeber an Dritte. Das Urheberrecht verbleibt bei der Fotografin.

4.4. Der Auftraggeber erkennt an, dass das gelieferte Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992).

4.5. Veränderungen des Bildmaterials durch analoge oder digitale Bearbeitung bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin gestattet.

4.6. Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.

4.7. Das Bildmaterial darf vom Auftraggeber und Dritten nicht sinnentstellend verwendet werden.

4.8. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Auftraggeber verpflichtet der Fotografin eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber 500 CHF, zu bezahlen.

4.9. Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Auftraggebers müssen mit der Fotografin gesondert vereinbart und vergütet werden.

4.10. Die Fotografin darf die produzierten Bilder in ihr Portfolio aufnehmen und als Beispielbilder bei Angeboten verwenden (Web und Print). Sonderregelungen sollten bitte im Voraus abgesprochen werden.

4.11. Die Fotografin kann einzelne Bilder für Eigenwerbung (Web und Print) nutzen, in diesem Falle stellt der Auftraggeber keine weiteren Ansprüche. Sonderregelungen sollten bitte im Voraus abgesprochen werden.

4.12. Die Fotografin darf den Auftraggeber als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.

 

5. AUFBEWAHRUNG DER DATEN

5.1. Die Fotografin ist sehr darum bemüht Bilddaten möglichst lange aufzubewahren und zu sichern. In der Regel werden die Bilddaten 6 Monate archiviert, falls nichts anderes im Vorfeld schriftlich vereinbart wurde.

5.2. Die Fotografin ist jedoch nicht verpflichtet Bilder nach Ablauf der Frist aufzubewahren und kann diese nach eigenem Ermessen archivieren und löschen.

5.3. Der Auftraggeber ist selber darum bemüht seine Daten zu archivieren und zu pflegen.

5.4. Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv der Fotografin fällt eine Archivnutzungsgebühr an.

 


6. RICHTLINIEN UND RECHTLICHES

 

6.1. Die Fotografin haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

6.2. Die Haftungsbeschränkung (gemäß 2.4. ,2.5. ,2.6. ,2.8. ,3.10.) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen der Fotografin.

6.3. Bei Ansprüchen gegen die Fotografen seitens Dritter, die (gemäß 2.6. ,2.8.) dem Auftraggeber ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Auftraggeber im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.